Montag, 08. Juli 2019
Verordnung zur Hinhaltung von Waldbränden
Kategorie: Infothek
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Oberpullendorf gelegene Waldgebiete bis auf weiteres verboten:
1. jegliches Feuerentzünden
2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich.